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Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro (Goldmünze „Faust" - GMünzeFaust k.a.Abk.)

B. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 399
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 692-3-21 Ausprägung von Euro-Münzen

Bekanntmachung



Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, eine 100-Euro-Sammlermünze „Faust" prägen zu lassen. Die Münze bildet den Auftakt einer achtteiligen Serie „Meisterwerke der deutschen Literatur", bei der im Zeitraum 2023 bis 2030 jährlich eine Münze erscheint. Die Serie stellt dabei nicht den jeweiligen Autor in den Fokus, sondern das literarische Werk in seiner monumentalen Bedeutung für die deutsche Kultur. Die Münze wird ab dem 2. Oktober 2023 in den Verkehr gebracht.

Die Auflage der Münze beträgt maximal 160.000 Stück. Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin (Prägezeichen „A"), München (Prägezeichen „D"), Stuttgart (Prägezeichen „F"), Karlsruhe (Prägezeichen „G") und Hamburg (Prägezeichen „J") in Stempelglanzausführung geprägt.

Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Durchmesser von 28 Millimetern und eine Masse von 15,55 Gramm.

Der Entwurf der Münze stammt von dem Künstler Michael Otto aus Rodenbach.

Die Bildseite zeigt die Köpfe der beiden Protagonisten, die im Mittelpunkt von Goethes Drama stehen. Die janusköpfige Anordnung bringt die für das Drama konstitutive enge Verbindung zwischen beiden anschaulich zum Ausdruck. Das zentrale Motiv der Feder verbindet das Thema des literarischen Schreibens mit dem für den „Faust" charakteristischen Teufelspakt.

Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND", Wertziffer und Wertbezeichnung, die Jahreszahl „2023", die zwölf Europasterne sowie - je nach Prägestätte - das Prägezeichen „A", „D", „F", „G" oder „J".

Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner

Abb. von Bild- und Wertseite (BGBl. 2023 I Nr. 399)