Artikel 5 - Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGBXIIuXIVÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB III § 89, § 141, § 404

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 89 Satz 3 wird die Angabe „50." durch die Angabe „55." und die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2028" ersetzt.

2.
In § 141 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 5 erster Halbsatz" durch die Wörter „§ 36a Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt.

3.
In § 404 Absatz 2 Nummer 19 Buchstabe a werden die Wörter „mit Satz 2, oder Absatz 3" durch die Wörter „mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, § 312 Absatz 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SGBXIIuXIVÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBXIIuXIVÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 5 HFinG 2024 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht ...


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