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Artikel 8 - Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGBXIIuXIVÄndG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB XI § 20, § 21

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter „die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht" durch die Wörter „sie gehören zu dem Personenkreis des § 151 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

2.
Nach § 21 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
nach § 42 Absatz 2, 3 oder 4 des Vierzehnten Buches leistungsberechtigt sind,".

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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 SGBXIIuXIVÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBXIIuXIVÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 SGBXIIuXIVÄndG Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Vierzehnten ...