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Artikel 29 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 29 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


Artikel 29 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2023 KAGB § 7b, § 19, § 53, § 221, § 223, § 224, § 261, § 269, § 284, § 305

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7b Absatz 2 Satz 3 wird jeweils nach dem Wort „Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes" das Wort „elektronisch" eingefügt.

2.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Absatz 1 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang, gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen."

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Anzeigen, Unterlagen und Erklärungen nach den Absätzen 1 und 5 können auch ganz oder teilweise in englischer Sprache eingereicht werden. Die Bundesanstalt kann jederzeit bei Bedarf die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. § 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich verbindlich. Soweit die Bundesanstalt vor Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige eine Übersetzung verlangt, ist die Anzeige erst vollständig im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, sobald die Übersetzung bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist. Sofern die Bundesanstalt in Bezug auf weitere Informationen im Sinne des § 2c Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes eine Übersetzung verlangt, sind diese Informationen erst bei der Bundesanstalt eingegangen, wenn die Übersetzung bei der Bundesanstalt eingegangen ist."

3.
In § 53 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.

4.
§ 221 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes zu Anlagezwecken, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann."

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens gehaltenen Kryptowerte zehn Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht übersteigt."

5.
§ 223 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 98 Absatz 1" ein Komma und werden die Wörter „Absatz 1b Satz 1 bis 3" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „schriftliche" gestrichen.

6.
§ 224 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Derivate" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „und unverbriefte Darlehensforderungen" durch die Wörter „unverbriefte Darlehensforderungen und Kryptowerte" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Darlehensforderungen" die Wörter „oder Kryptowerte" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „Derivate" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „und Darlehensforderungen" durch die Wörter „Darlehensforderungen und Kryptowerte" ersetzt.

7.
§ 261 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes zu Anlagezwecken, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann."

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehaltenen Kryptowerte zehn Prozent des Wertes des geschlossenen inländischen Publikums-AIF nicht übersteigt."

8.
§ 269 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
bei geschlossenen Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände gemäß § 261 Absatz 1 Nummer 9 investieren,

a)
in welchem Umfang in Kryptowerte angelegt werden darf;

b)
eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für den geschlossenen Publikums-AIF erwerbbaren Kryptowerte."

9.
In § 284 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „oder in einen organisierten Markt einbezogen sind" die Wörter „und bei denen es sich nicht um Gesellschaften im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f und h handelt" eingefügt.

10.
Dem § 305 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Aktien eines europäischen langfristigen Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 richtet sich nach Artikel 30 dieser Verordnung."



 

Zitierungen von Artikel 29 ZuFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 29 ZuFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 12 KrZwMGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...