Das
Bodenschätzungsgesetz vom
20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 12 Satz 2 werden nach dem Wort „Einheitswerten" die Wörter „oder Grundsteuerwerten" eingefügt und werden die Wörter „§§ 180 bis 183 der Abgabenordnung" durch die Wörter „§§ 180 bis 183a der Abgabenordnung" ersetzt.
- 2.
- § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung soll zu den üblichen Dienstzeiten in den Räumen des Finanzamts stattfinden. Sie kann auch durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Finanzamts oder der obersten Finanzbehörde des Landes erfolgen.
§ 122 Absatz 5 Satz 4 der Abgabenordnung gilt dabei entsprechend."
Artikel 36 KrZwMGEG Inkrafttreten ... vom 21. Dezember 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 20, 21, 22, 23, 25, 27, 28, 29, 31, 32 , 34 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und Artikel 35 ...