Änderung Artikel 30 Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 03.07.2026

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Artikel 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2026 geltenden Fassung
Artikel 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

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(Text neue Fassung)

Artikel 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 24 des Grunderwerbsteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.



 
 



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