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Artikel 10 - Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (9. StBerRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 10 Änderung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes
Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2026 KrZwMGEG Artikel 30, Artikel 36
Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) wird wie folgt geändert:
Die Artikel 30 und 36 Absatz 5 werden gestrichen.
Die Artikel 30 und 36 Absatz 5 werden gestrichen.
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Zitierungen von Artikel 10 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 9. StBerRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
9. StBerRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 9. StBerRÄndG Inkrafttreten
... (3) Artikel 1 Nummer 12, 13, 17 und 19 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 3 sowie die Artikel 8 bis 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel 7 tritt mit Wirkung ...
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