Das
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „250.000" durch die Angabe „150.000" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „300.000" durch die Angabe „175.000" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Bezieht einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus, so kann dieser Elternteil das Elterngeld Plus gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus des anderen Elternteils beziehen.
§ 4b bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 können bei Mehrlingsgeburten sowie bei Frühgeburten im Sinne des Absatzes 5 beide Elternteile gleichzeitig Basiselterngeld beziehen."
- 3.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Für die nach dem 31. August 2021 und vor dem 1. April 2024 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
- b)
- Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.
- c)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5)
§ 1 Absatz 8 ist auf Kinder anwendbar, die ab dem 1. April 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption angenommen worden sind. Für die ab dem 1. April 2024 und vor dem 1. April 2025 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption angenommenen Kinder gilt
§ 1 Absatz 8 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach
§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 150.000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 oder 4, entfällt in diesem Zeitraum abweichend von
§ 1 Absatz 8 Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 200.000 Euro beträgt."
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107