(1) Die Ausbildung gliedert sich in
- 1.
- gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 14,
- 2.
- zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des §
1 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§
8 und
9 nachzuweisen.