(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten gemeinsamen Qualifikationseinheiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Manuelles Bearbeiten und Zusammenbauen metallischer Bauteile, dabei Aufbauen und Prüfen von Steuerungselementen nach Plan und
- 2.
- Anfertigen eines Handmusters, einschließlich Skizze, mit Bemaßung und Linienbezeichnung.
Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben zu bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- 1.
- Arbeitsorganisation,
- 2.
- qualitätssichernde Maßnahmen,
- 3.
- berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
- 4.
- Handhabung von Daten (Datenhandling),
- 5.
- Metallbearbeitung und Steuerungselemente,
- 6.
- Pack- und Packhilfsstoffe, Packmittelentwicklung,
- 7.
- Fertigungsverfahren.