Nach
§ 9 Absatz 1 des SED-Opferbeauftragtengesetzes vom
9. April 2021 (BGBl. I S. 750, 757) wird folgender Absatz 1a eingefügt:
-
- 1.
- für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie
- 2.
- für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro."