Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-VBergbauÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 2; Geltung ab 10.01.2024
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 57c Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 57c Satz 1 des Bundesberggesetzes zuletzt durch Artikel 237 Nummer 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben


Artikel 1 ändert mWv. 10. Januar 2024 UVP-V Bergbau § 1

In § 1 Satz 1 Nummer 6a Buchstabe a der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. I S. 1581) geändert worden ist, werden im Satzteil vor Doppelbuchstabe aa nach dem Wort „Erdgas" die Wörter „oder Wasserstoff oder Mischungen aus Erdgas und Wasserstoff" eingefügt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Januar 2024.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck



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