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Eingangsformel - Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4, § 78 Absatz 2 und Anlage IV Nummer 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes (BBesGÜB 2024 k.a.Abk.)

B. v. 29.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 3
Geltung ab 10.01.2024; FNA: 2032-26-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss

Eingangsformel



Nach § 77 Absatz 4, § 78 Absatz 2 und Anlage IV Nummer 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), von denen § 77 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 46 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) und § 78 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 48 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden sind und Anlage IV durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) neu gefasst worden ist, sowie nach § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, die zuletzt durch Artikel 69 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, werden bekannt gemacht:

1.
als Anhang 1 die ab 1. März 2024 geltenden Monatsbeträge des Grundgehalts nach der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C,

2.
als Anhang 2 die ab 1. März 2024 für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Monatsbeträge des Grundgehalts nach Anlage IV, des Familienzuschlages nach Anlage V sowie der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes,

3.
als Anhang 3 die ab 1. März 2024 geltenden Monatsbeträge der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2, R 1 und R 4 sowie Amts- und Stellenzulagen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 2 und Stellenzulagen der weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4,

4.
als Anhang 4 die ab 1. März 2024 geltenden Monatsbeträge des Grundgehalts nach den Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes,

5.
als Anhang 5 die ab 1. März 2024 für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Monatsbeträge des Grundgehalts nach Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.