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§ 2 - Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt (15. ProdSV)

V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 6
Geltung ab 16.01.2024; FNA: 8053-4-18-1 Sonstige Vorschriften

§ 2 Begriffsbestimmung



(1) 1Eine Himmelslaterne im Sinne dieser Verordnung ist ein unbemannter ballonartiger Flugleuchtkörper,

1.
bei dem der Auftrieb durch eine offene Feuerquelle erzeugt wird und

2.
der frei und ohne Kontrollmöglichkeit fliegt.

2Der Brennstoff als Feuerquelle zur Lufterwärmung kann fest, flüssig oder gasförmig sein.

(2) Andere Bezeichnungen einer Himmelslaterne, wie zum Beispiel Wunschlaterne oder Glücksballon, lassen § 3 dieser Verordnung unberührt.

 
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