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§ 3 - Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt (15. ProdSV)

V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 6
Geltung ab 16.01.2024; FNA: 8053-4-18-1 Sonstige Vorschriften

§ 3 Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Bereitstellung auf dem Markt



(1) Die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Himmelslaternen auf dem deutschen Markt ist verboten.

(2) 1Wird eine Himmelslaterne online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt die Himmelslaterne als auf dem deutschen Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzerinnen und Endnutzer richtet. 2Ein Verkaufsangebot gilt als an Endnutzerinnen und Endnutzer gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in Bezug auf das Inverkehrbringen oder das Bereitstellen von Himmelslaternen in irgendeiner Weise auf die Bundesrepublik Deutschland ausrichtet.



 

Zitierungen von § 3 15. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 15. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 15. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 15. ProdSV Begriffsbestimmung
... Bezeichnungen einer Himmelslaterne, wie zum Beispiel Wunschlaterne oder Glücksballon, lassen § 3 dieser Verordnung ...
§ 4 15. ProdSV Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
... a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 eine Himmelslaterne einführt, in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt.  ...