(1) 1Eine Himmelslaterne im Sinne dieser Verordnung ist ein unbemannter ballonartiger Flugleuchtkörper,
- 1.
- bei dem der Auftrieb durch eine offene Feuerquelle erzeugt wird und
- 2.
- der frei und ohne Kontrollmöglichkeit fliegt.
2Der Brennstoff als Feuerquelle zur Lufterwärmung kann fest, flüssig oder gasförmig sein.
(2) Andere Bezeichnungen einer Himmelslaterne, wie zum Beispiel Wunschlaterne oder Glücksballon, lassen
§ 3 dieser Verordnung unberührt.