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§ 4 - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)

V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 7
Geltung ab 16.01.2024; FNA: 2129-8-31-1 Umweltschutz
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§ 4 Besondere Anforderungen



(1) Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die in Anhang III für die Anlage festgelegten

a)
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase,

b)
Grenzwerte für diffuse Emissionen und

c)
Grenzwerte für die Gesamtemissionen und

2.
die in Anhang III für die Anlage festgelegten besonderen Anforderungen eingehalten werden.

(2) 1An Stelle der Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz 1 Nummer 1 kann ein Plan zur Reduzierung von Emissionen (Reduzierungsplan) nach Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen. 2Der Reduzierungsplan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein.

(3) 1Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet. 2Hieraus können sich Anforderungen ergeben, die über Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 hinausgehen.



 

Zitierungen von § 4 31. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 31. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 31. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 31. BImSchV Allgemeine Anforderungen
... 3 Satz 1 und Absatz 4 und 3. Absatz 5 und 6 eingehalten werden, soweit durch § 4 in Verbindung mit Anhang III nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Betreiber ...
§ 5 31. BImSchV Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
...  (3) Soweit zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ... Anlage, für die in § 3 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1 oder in § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen feststellen zu ... für die Anlage maßgeblichen 1. Grenzwerte für diffuse Emissionen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b , 2. Grenzwerte für die Gesamtemissionen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe ... 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, 2. Grenzwerte für die Gesamtemissionen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder 3. Emissionsminderung, die im Reduzierungsplan nach § 4 Absatz 2 Satz 1 ... Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder 3. Emissionsminderung, die im Reduzierungsplan nach § 4 Absatz 2 Satz 1 festgelegt ist, feststellen zu lassen. Die Feststellung hat durch eine ... der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage für einen Reduzierungsplan nach § 4 Absatz 2 Satz 1, so muss er diesen der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage ... nicht genehmigungsbedürftigen Anlage festgestellt, dass die Anforderungen nach § 3 oder § 4 Absatz 1 nicht eingehalten werden, so hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde ...
§ 12 31. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 oder § 4 Absatz 1 eine genehmigungsbedürftige Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, ...
Anhang III 31. BImSchV (zu den §§ 3 und 4) Besondere Anforderungen
Anhang IV 31. BImSchV (zu § 4) Reduzierungsplan
... Höhe erzielt, wie dies für die jeweilige Anlage bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 der Fall wäre. Erbringt der Betreiber diesen Nachweis, so darf er einen beliebigen ... aufgestellt sein kann. Sind entgegen der bei Aufstellung des Reduzierungsplans nach § 4 getroffenen und begründeten Annahmen lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie ...