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§ 5 - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)

V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 7
Geltung ab 16.01.2024; FNA: 2129-8-31-1 Umweltschutz
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§ 5 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen



(1) Die Anforderungen nach den Absätzen 4 bis 9 gelten, soweit in Anhang III für die jeweilige nicht genehmigungsbedürftige Anlage nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, in der bei einer Tätigkeit der Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch nach Anhang I überschritten wird, hat diese Anlage der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. 2Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung die in Anhang I genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden, sind bei erstmaliger Überschreitung der Schwellenwerte innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. 3Der Betreiber hat ferner eine wesentliche Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. 4Die Anzeige hat die für die Anlage maßgebenden Daten zu enthalten.

(3) Soweit zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten.

(4) 1Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, für die in § 3 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1 oder in § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen feststellen zu lassen

1.
erstmals bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme und sodann

2.
wiederkehrend in jedem dritten Kalenderjahr.

2Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt durch Messungen nach Anhang VI Nummer 1. 3Sie ist von Stellen durchzuführen, die über eine Bekanntgabe für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und den Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung (41. 4BImSchV) verfügen. 5Satz 1 gilt nicht, wenn die Überwachung der Emissionen durch eine kontinuierlich aufzeichnende Messeinrichtung nach Absatz 5 Satz 1 erfolgt. 6Luftmengen, die einer Anlage zugeführt werden, um die gefassten Abgase zu verdünnen oder zu kühlen, bleiben bei der Bestimmung der Massenkonzentration im gefassten Abgas unberücksichtigt. 7Messungen nach Satz 2 zur Feststellung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase können entfallen, soweit nach dem Stand der Technik zur Einhaltung dieser Grenzwerte eine Abgasreinigungseinrichtung nicht erforderlich ist.

(5) 1Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, bei der der Massenstrom an flüchtigen organischen Verbindungen im gefassten Abgas 10 Kilogramm Gesamtkohlenstoff je Stunde überschreitet, hat die Anlage vor der Inbetriebnahme mit einer geeigneten Messeinrichtung auszustatten, die nach Anhang VI Nummer 2 den Gesamtkohlenstoffgehalt und die zur Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse erforderlichen Betriebsparameter kontinuierlich ermittelt. 2Eine kontinuierliche Messung nach Satz 1 kann entfallen, wenn durch eine andere kontinuierliche Überwachung sichergestellt werden kann, dass die Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase eingehalten werden.

(6) 1Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat mindestens einmal in einem Kalenderjahr die Einhaltung der für die Anlage maßgeblichen

1.
Grenzwerte für diffuse Emissionen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,

2.
Grenzwerte für die Gesamtemissionen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder

3.
Emissionsminderung, die im Reduzierungsplan nach § 4 Absatz 2 Satz 1 festgelegt ist,

feststellen zu lassen. 2Die Feststellung hat durch eine Lösungsmittelbilanz nach den Anforderungen des Anhangs V zu erfolgen. 3Zur Ermittlung der Ein- und Austragsmengen einer Anlage an flüchtigen organischen Verbindungen kann auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösungsmittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. 4Weist die Lösungsmittelbilanz offensichtlich schwerwiegende Mängel auf und behebt der Betreiber diese Mängel nicht in angemessener Frist, so kann die zuständige Behörde den Betreiber anweisen, eine Lösungsmittelbilanz nach den Anforderungen des Anhangs V von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aufstellen zu lassen. 5Satz 4 gilt nicht für Anlagen des Anhangs I Nummer 3.1. Abweichend von Satz 1 ist bei Anlagen des Anhangs I Nummer 9.1 die Einhaltung der Anforderungen mindestens alle drei Jahre festzustellen.

(7) 1Entscheidet sich der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage für einen Reduzierungsplan nach § 4 Absatz 2 Satz 1, so muss er diesen der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen. 2Die verbindliche Erklärung bedarf der Annahme der zuständigen Behörde. 3Eine Ausfertigung des Reduzierungsplans hat der Betreiber am Betriebsort der Anlage aufzubewahren, solange der Reduzierungsplan angewendet wird.

(8) 1Der Betreiber einer Anlage hat über die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 4 oder 5 sowie über die Ergebnisse der Lösungsmittelbilanz für die maßgeblichen Anforderungen nach Absatz 6 Satz 1 jeweils unverzüglich einen Bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen. 2Der Betreiber hat den Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(9) 1Wird bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage festgestellt, dass die Anforderungen nach § 3 oder § 4 Absatz 1 nicht eingehalten werden, so hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. 2Der Betreiber hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherzustellen.



 

Zitierungen von § 5 31. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 31. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 31. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 31. BImSchV Genehmigungsbedürftige Anlagen
... 2021, Nummer 48-54, 1050) Anwendung. Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 bis 5 . § 5 Absatz 6 bis 9 gilt entsprechend. (2) Der Betreiber einer ... Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 bis 5. § 5 Absatz 6 bis 9 gilt entsprechend. (2) Der Betreiber einer Anlage, in der Tätigkeiten ... die Messung das in der kondensierten Phase enthaltene DMF ein. (5) Abweichend von § 5 Absatz 6 Satz 4 gilt, dass die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanzen von einer zugelassenen ...
§ 9 31. BImSchV Unterrichtung der Öffentlichkeit
... und genehmigten Tätigkeiten sowie 2. die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach § 5 oder § 6 durchzuführenden Überwachung der Emissionen. Satz 1 ...
§ 12 31. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § ... oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 5 a) Absatz 4 Satz 1 oder b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, 3. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet, 4. entgegen § 5 Absatz 7 Satz ... 5 Absatz 5 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet, 4. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 3 oder Absatz 8 Nummer 1 eine Ausfertigung des Reduzierungsplans oder einen dort genannten Bericht nicht oder nicht ... Bericht nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 5. entgegen § 5 Absatz 8 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und ... lässt oder einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft, 7. entgegen ...
Anhang V 31. BImSchV (zu den §§ 5 und 6) Lösungsmittelbilanz
Anhang VI 31. BImSchV (zu den §§ 5 und 6) Anforderungen an die Durchführung der Überwachung