(1) 1Die Vorschriften gelten
- 1.
- für bestehende Anlagen der Nummer 6.4 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU ab dem 4. Dezember 2023 und
- 2.
- für bestehende Anlagen der Nummern 6.7 und 6.10 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU ab dem 9. Dezember 2024.
2Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten sind jeweils die Vorschriften der
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom
21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), in ihrer bis zum 16. Januar 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Januar 2024.