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Anhang I - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)

V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 7
Geltung ab 16.01.2024; FNA: 2129-8-31-1 Umweltschutz
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Anhang I (zu § 1) Liste der Anlagen


Anhang I wird in 8 Vorschriften zitiert

 Bezeichnung der Anlage Schwellenwert
für den Lösungsmittel-
verbrauch (t/a)
Nummer der
zugeordneten
Tätigkeit in Anhang II
1.Reproduktion von Text oder von Bildern   
1.1Anlagen mit Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren 151.1
1.2Anlagen mit Illustrationstiefdruckverfahren 251.2
1.3Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten 151.3
2.Reinigung der Oberflächen von Materialien oder
Produkten
  
2.1Anlagen zur Oberflächenreinigung 12
3.Textilreinigung  
3.1Anlagen zur Textilreinigung
(Chemischreinigungsanlagen)
03
4.Beschichtung von Kraftfahrzeugen oder
Schienenfahrzeugen
  
4.1Anlagen zur Serienbeschichtung von
Personenkraftwagen
04.1
4.2Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern 04.2
4.3Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen 04.3
4.3.1Anlagen zum Beschichten von Lieferwagen 04.3.1
4.3.2Anlagen zum Beschichten von Lastkraftwagen 04.3.2
4.4Anlagen zum Beschichten von Bussen 04.4
4.5Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen 54.5
5.Fahrzeugreparaturlackierung  
5.1Anlagen zur ursprünglichen Lackierung von
Kraftfahrzeugen außerhalb der ursprünglichen
Fertigungsstraße oder zur Lackierung von Anhängern
05
6.Beschichten von Bandblech   
6.1Anlagen zum Beschichten von Bandblech 106
7.Beschichten von Wickeldraht   
7.1Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit
phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen
Beschichtungsstoffen
07
7.2Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit
sonstigen Beschichtungsstoffen
57
8.Beschichten von sonstigen Metall- oder
Kunststoffoberflächen
  
8.1Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder
Kunststoffoberflächen sowie zum Beschichten und
Bedrucken von Metallverpackungen
58
9.Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen   
9.1Anlagen zum Beschichten von Holz oder
Holzwerkstoffen mit einem jährlichen
Lösungsmittelverbrauch bis zu 15 Tonnen
59
9.2Anlagen zum Beschichten von Holz oder
Holzwerkstoffen mit einem jährlichen
Lösungsmittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen
159
10. Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder
Papieroberflächen
  
10.1Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von
Textilien und Geweben sowie zum Beschichten von
Folien oder Papieroberflächen
510.1
11.Beschichten von Leder   
11.1Anlagen zum Beschichten von Leder 1011
12.Holzimprägnierung  
12.1Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter
Verwendung von lösungsmittelhaltigen
Holzschutzmitteln
1012
12.2Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter
Verwendung von Teerölen (Kreosote)
012
13.Laminierung von Holz oder Kunststoffen   
13.1Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen 513
14.Klebebeschichtung  
14.1Anlagen zur Klebebeschichtung 514
15.Herstellung von Schuhen   
15.1Anlagen zur Herstellung von Schuhen 515
16.Herstellung von Anstrich- oder
Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von
Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln,
Klebstoffen oder Druckfarben
  
16.1Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder
Beschichtungsstoffen
10016
16.2Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder
Holzschutzmitteln
10016
16.3Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen 10016
16.4Anlagen zur Herstellung von Druckfarben 10016
17.Umwandlung von Kautschuk   
17.1Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk 1017
18.Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett
sowie Raffination von Pflanzenöl
  
18.1Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl oder
tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
1018
19.Herstellung von Arzneimitteln   
19.1Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln 5019




 

Zitierungen von Anhang I 31. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang I 31. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 31. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 31. BImSchV Anwendungsbereich
... Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel Tätigkeiten nach ... werden, sofern der Lösungsmittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerte überschreitet. Bei Anlagen, in denen eine bestimmte ...
§ 2 31. BImSchV Begriffsbestimmungen
... Richtlinie 2010/75/EU für die am 12. November 2019 oder Anlagen der Nummern 6.7 und 6.10 des Anhangs I , für die am 22. Juni 2020 aa) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb ... als 25 Prozent führt bei Anlagen aaa) der Nummern 1.1, 1.3, 9.2 oder 11.1 des Anhangs I mit einem Lösungsmittelverbrauch von 25 t/a oder weniger, bbb) der Nummern 4.1 ... t/a oder weniger, bbb) der Nummern 4.1 bis 4.5, 8.1, 9.1, 10.1, 12.1 oder 14.1 des Anhangs I mit einem Lösungsmittelverbrauch von 15 t/a oder weniger, ccc) der Nummern 2.1, ... von 15 t/a oder weniger, ccc) der Nummern 2.1, 5.1, 7.2, 13.1 oder 15.1 des Anhangs I mit einem Lösungsmittelverbrauch von 10 t/a oder weniger, ddd) der Nummer 16.1 ... von 10 t/a oder weniger, ddd) der Nummer 16.1 bis 16.4 des Anhangs I mit einem Lösungsmittelverbrauch von 500 t/a oder weniger oder cc) eine ...
§ 3 31. BImSchV Allgemeine Anforderungen
... Tätigkeiten in einer Anlage die Schwellenwerte für den Lösungsmittelverbrauch nach Anhang I überschritten, so gilt, dass bei Überschreitung der Schwellenwerte 1. der in ...
§ 5 31. BImSchV Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
... in der bei einer Tätigkeit der Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch nach Anhang I überschritten wird, hat diese Anlage der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme ... Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung die in Anhang I genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden, sind bei erstmaliger Überschreitung ... Sachverständigen aufstellen zu lassen. Satz 4 gilt nicht für Anlagen des Anhangs I Nummer 3.1 . Abweichend von Satz 1 ist bei Anlagen des Anhangs I Nummer 9.1 die Einhaltung der Anforderungen ... 4 gilt nicht für Anlagen des Anhangs I Nummer 3.1. Abweichend von Satz 1 ist bei Anlagen des Anhangs I Nummer 9.1 die Einhaltung der Anforderungen mindestens alle drei Jahre festzustellen. (7) ...
§ 6 31. BImSchV Genehmigungsbedürftige Anlagen
... Signal angezeigt wird. (3) Absatz 2 gilt nicht für 1. Anlagen des Anhangs I Nummer 10.1 , sofern Textilien bedruckt, geklebt oder getränkt oder auf andere Weise als durch die ... zusammenhängenden Films imprägniert werden, 2. Anlagen des Anhangs I Nummer 13 , sofern Platten auf Holzbasis laminiert werden, und 3. Anlagen des Anhangs I Nummer 16 ... Anhangs I Nummer 13, sofern Platten auf Holzbasis laminiert werden, und 3. Anlagen des Anhangs I Nummer 16 und Nummer 17 . (4) Der Betreiber einer Anlage, in der Tätigkeiten nach Nummer 6.7 des ... dem 16. Januar 2024 und danach in jedem dritten Kalenderjahr. (6) Für Anlagen nach Anhang I Nummer 18.1 , in denen Pflanzenöle extrahiert oder raffiniert werden, hat der Betreiber die Messung der ...
Anhang II 31. BImSchV (zu § 1) Liste der Tätigkeiten
... und Aggregate, jedoch nicht die Reinigung des Produkts und die Instandhaltung der Anlage des Anhangs I , der die Tätigkeit zugeordnet ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. 0.2 ...
Anhang IV 31. BImSchV (zu § 4) Reduzierungsplan
... Rechnung zu tragen. Nummer der An- lage nach Anhang I Tätigkeit Lösungsmittel- verbrauch t/a ... Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen 1. Für eine Anlage der Nummer 1.3 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn in dieser ... eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage der Nummer 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 5.1 oder 8.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn in dieser ... Behörde verbindlich erklärt. 3. Für eine Anlage der Nummer 9.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn  ... 4. Für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage der Nummer 5.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn die im ... überschreiten. 5. Für Anlagen der Nummer 10.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren  ... 6. Für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage der Nummer 13.1 oder 14.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn ausschließlich Klebstoffe ...
Anhang V 31. BImSchV (zu den §§ 5 und 6) Lösungsmittelbilanz
... der Verordnung fällt und welche Anforderungen in Abhängigkeit vom Schwellenwert nach Anhang I erfüllt werden müssen. 2.1 Ermittlung des Lösungsmittelverbrauchs und ... 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1 nach Anhang I , b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen ... - O8 für die Anlagen der Nummern 1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.1 oder 14.1. nach Anhang I . Direkte Methode a) ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten ... 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1 nach Anhang I , b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen ... + O4 + O9 für die Anlagen der Nummern 1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.1, 14.1 nach Anhang I . Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge werden durch zeitlich begrenzte, ...