§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein ärztliches Gutachten (§
11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß
- 1.
- Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
- 2.
- Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
- 3.
- mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
- 1.
- die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
- 2.
- zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt oder
- 3.
- wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nr. 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
Frühere Fassungen von § 14 FeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 11 FeV Eignung (vom 30.10.2008) ... 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Abs. 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung. (4) Die Beibringung eines ...
§ 24 FeV Verlängerung von Fahrerlaubnissen (vom 30.10.2008) ... vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. ...
§ 46 FeV Entziehung, Beschränkung, Auflagen (vom 16.01.2009) ... eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. (4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber ...
§ 48 FeV Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (vom 16.01.2009) ... des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 36
Artikel 1 17. GebOStÄndV ... nach den §§ 2a und 4 Abs. 10 StVG sowie § 11 Abs. 3, den §§ 13 und 14 FeV 451.1 körperliche und geistige ... und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV) Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt wird, ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 4. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... die Wörter oder Alkoholabhängigkeit" eingefügt. 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. b) In ... wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, 2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Abs. 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 07.01.2009 BGBl. I S. 27
Artikel 1 2. FeVÄndV ... Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338), wird wie folgt geändert: 1. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
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