(1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in §
4 Abs. 4 des
Straßenverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen freiwillig an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde hierüber das Kraftfahrt-Bundesamt.
(2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im Sinne des §
43 begangen, wird ein Punkteabzug nur gewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar gemäß §
36 teilgenommen hat.