Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach §
2a Abs. 2, 4 und 5 des
Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten:
- 1.
- aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
- a)
- die in § 49 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personendaten,
- b)
- den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,
- c)
- die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,
- d)
- die Fahrerlaubnisnummer,
- e)
- den Hinweis, daß es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe,
- 2.
- aus dem Verkehrszentralregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.