(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
- 1.
- im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten,
- 2.
- im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Zuwiderhandlungen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 und 15 gespeicherten Daten
bereitgehalten werden.
(2) §
51 Abs. 2 (Empfänger der Daten), §
52 Abs. 2 (für den Abruf zu verwendende Daten), §
54 (Sicherung gegen Mißbrauch) und §
55 (Aufzeichnung der Abrufe) sind entsprechend anzuwenden.