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Anlage 6 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen



1.
Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T

1.1
Sehtest (§ 12 Abs. 2)

Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen.

1.2
Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)

Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

1.2.1
Zentrale Tagessehschärfe

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.

Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

 
Bei Beidäugigkeit:

Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,

Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.

Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.

1.2.2
Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld:

Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit:

Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.

2.
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2)

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:

2.1
Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.

Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

2.1.1
Zentrale Tagessehschärfe

Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.

Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

2.1.2
Übrige Sehfunktionen

Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).

Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.

Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).

2.2
Augenärztliche Untersuchung

Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2 und 2.2.3.2 erfüllt wurden.

Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

2.2.1
Zentrale Tagessehschärfe

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.

Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen.

Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

2.2.2
Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld:

Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit:

Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.

Farbensehen:

Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.

2.2.3
Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):

1 Sehtest

Der Sehtest (§ 9a Abs. 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:

Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2
0,7/0,71,0/1,0


 
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Abs. 5)

2.1
Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe

2.1.1
Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.

2.1.2
Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:

Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b,
3, 4, 5 2)
Klasse 2 Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,5/0,2 3) 0,7/0,51,0/0,7
Bei Einäugigkeit 1) 0,7ungeeignetungeeignet


 
---
1)
Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2)
Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3)
Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.
---

2.1.3
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach Nummer 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:

Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,4/0,20,7/0,2 2) 0,7/0,5 3)
Bei Einäugigkeit 1) 0,60,70,7 3)


 
---
1)
siehe Fußnote 1 bei Nummer 2.1.2
2)
Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
3)
Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
---

2.1.4
Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch aus für

2.1.4.1
Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,

2.1.4.2
Bewerber, die nach § 14 Abs. 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,

2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,

2.1.4.4
Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

2.2
Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen

2.2.1

Bei Bewerbern und
Inhabern der
Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2, Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeldnormales Gesichtsfeld eines Au-
ges oder gleichwertiges beidäugi-
ges Gesichtsfeld
normale Gesichtsfelder beider
Augen 1)
BeweglichkeitBei Beidäugigkeit:
Augenzittern sowie Begleit- und
Lähmungsschielen ohne Doppelt-
sehen im zentralen Blickfeld bei
Kopfgeradehaltung zulässig. Bei
Augenzittern darf die Erkennungs-
zeit für die einzelnen Sehzeichen
nicht mehr als eine Sekunde be-
tragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein
Augenzittern.
normale Beweglichkeit beider
Augen 1);
zeitweises Schielen unzulässig
Stereosehenkeine Anforderungen normales Stereosehen 2)
Farbensehenkeine Anforderungen Rotblindheit oder Rotschwäche mit
einem Anomalquotienten unter 0,5
- bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung: unzulässig
- bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen
über die durch die Störung des
Farbensehens mögliche Ge-
fährdung ausreichend


 
---
1)
Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2)
Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.
---

2.2.2
Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.


(Muster siehe BGBl. I 2002 S. 3285 - 3292)





 

Frühere Fassungen von Anlage 6 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.10.2008Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
aktuell vorher 15.06.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 06.06.2007 BGBl. I S. 1045
aktuellvor 15.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 6 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 FeV Verlängerung von Fahrerlaubnissen (vom 30.10.2008)
... der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und 2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß ...
§ 46 FeV Entziehung, Beschränkung, Auflagen (vom 16.01.2009)
... entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze ... machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen. (3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken ...
§ 48 FeV Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (vom 16.01.2009)
... Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2 erfüllt, 5. nachweist, daß er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der ... Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2 erfüllt und 3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 16.01.2009)
...  9. § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen ... nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der ... nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der ... die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. ...
Anlage 4 FeV (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vom 30.10.2008)
... C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 1. Mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 6 2. Schwerhörigkeit und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften
V. v. 06.06.2007 BGBl. I S. 1045
Artikel 2 StVGuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... wird nach der Angabe „§§ 23, 24, 48" die Angabe „und Anlage 5 und 6 " eingefügt. b) Folgende Sätze werden angefügt:  ... die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. ... mit erhöhter Tagesschläfrigkeit _ Falls ja, welche:... 7. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 4. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... durch das Wort „Fahrzeugen" ersetzt. 35. In der Anlage 6 und den Mustern „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nr. 2.1 ... der Anlage 6 und den Mustern „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)" und „Zeugnis über die ärztliche ... und „Zeugnis über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)" wird Gliederungsnummer 2.2.3 wie folgt neu gefasst: ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 07.01.2009 BGBl. I S. 27
Artikel 1 2. FeVÄndV
... ordnet die erforderlichen Auflagen an." c) Der Satz „Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen." wird Satz 3. d) Nach Absatz 4 wird folgender ...