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Anlage 7 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 7 (zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung



1.
Theoretische Prüfung

1.1
Prüfungsstoff

Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten der Nummern 2 bis 4 des Abschnitts A des Anhangs II der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 168 S. 36) und in folgenden Sachgebieten:

1.
Gefahrenlehre

1.1
Grundformen des Verkehrsverhaltens

Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung

1.2 Verhalten gegenüber Fußgängern

 
Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger allgemein

1.3
Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse

1.4
Dunkelheit und schlechte Sicht

1.5
Geschwindigkeit

1.6
Überholen

1.7
Besondere Verkehrssituationen

Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild, Tunnelfahrten

1.8
Autobahn

1.9
Alkohol, Drogen, Medikamente

1.10
Ermüdung, Ablenkung

1.11
Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr

2.
Verhalten im Straßenverkehr

2.1
Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr

2.2
Straßenbenutzung

2.3
Geschwindigkeit

2.4
Abstand

2.5
Überholen

2.6 Vorbeifahren

2.7
Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

2.8
Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

2.9
Einfahren und Anfahren

2.10
Besondere Verkehrslagen

2.11
Halten und Parken

2.12
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

2.13
Sorgfaltspflichten

2.14
Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen

2.15
Warnzeichen

2.16
Beleuchtung

2.17
Autobahnen und Kraftfahrstraßen

2.18
Bahnübergänge

2.19
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

2.20
Personenbeförderung

2.21
Ladung

2.22
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

2.23 Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern

2.24
Übermäßige Straßenbenutzung

2.25
Sonntagsfahrverbot

2.26 Verkehrshindernisse

2.27
Unfall

2.28
Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

2.29
Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen

2.30
Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

3.
Vorfahrt, Vorrang

4.
Verkehrszeichen

4.1
Gefahrzeichen

4.2 Vorschriftzeichen

4.3
Richtzeichen

4.4 Verkehrseinrichtungen

5.
Umweltschutz

6.
Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge

6.1
Untersuchung der Fahrzeuge

6.2
Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis

6.3
Anhängerbetrieb

6.4
Lenk- und Ruhezeiten

6.5
EG-Kontrollgerät

6.6
Abmessungen und Gewichte

6.7
Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung

7.
Technik

7.1
Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik

7.2
Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen

7.3 Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung

7.4
Schmier- und Frostschutzmittel

7.5 Verwendung und Wartung von Reifen

7.6
Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler

7.7
Anhängerkupplungssysteme

7.8
Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen

7.9
Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter

7.10
Ausrüstung von Fahrzeugen

8.
Eignung und Befähigung von Kraftfahrern

Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt als Richtlinie bekannt gemacht.

1.2
Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung

1.2.1
Allgemeines

Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt.

Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft.

1.2.2
Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen

Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.

Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:

Ersterwerb
KlasseZahl der FragenSumme der Punktezulässige Fehlerpunkte
A3011010 *)
A13011010 *)
B3011010 *)
M3011010 *)
S3011010 *)
L3011010 *)
T3011010 *)
Mofa20697

 
---
*)
Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.


Erweiterung
KlasseZahl der FragenSumme der Punktezulässige Fehlerpunkte
A20726
A120726
B20726
M20726
S20726
L20726
T20726
C3712810 *)
CE3010510 *)
C13010510 *)
D4013810 *)
D13512110 *)

 
---
*)
Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.

Die Zusammenstellung der Fragen im Einzelnen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

1.2.3
Bewertung der Prüfung

Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten wird oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden.

Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.

1.3
Durchführung der Prüfung

Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können zulassen, dass die Fragen in anderen Sprachen, unter Hinzuziehung eines beeidigten oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers auf Kosten des Bewerbers sowie deutsch- und gegebenenfalls fremdsprachig mit Hilfe anderer Medien, insbesondere mit Bildschirm, auch mit Audio-Unterstützung gestellt werden.

Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen können, besteht die Möglichkeit - gegebenenfalls mit Audio-Unterstützung - mündlich geprüft zu werden.

Bei mündlichen Prüfungen und Prüfungen mit Dolmetscher oder Übersetzer ist mit Zustimmung des Bewerbers die Aufzeichnung auf Tonträger möglich. Wird dies abgelehnt, findet die Prüfung schriftlich statt.

Die mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schriftlichen Prüfung entsprechen.

Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzulassen.

1.4
Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden.

2.
Praktische Prüfung

2.1
Prüfungsstoff

Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

2.1.1
Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt

2.1.2
Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T)

Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1)

2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T)

2.1.4
Grundfahraufgaben

2.1.4.1
Bei den Zweiradklassen

2.1.4.1.1
Bei den Klassen A und A1

Obligatorisch

-
Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit

-
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

-
Ausweichen ohne Abbremsen

-
Ausweichen nach Abbremsen

Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist

a)
-
Slalom oder

-
Langer Slalom

b)
-
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus

-
Stop and Go oder

-
Kreisfahrt

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs

2.1.4.1.2
Bei der Klasse M

Obligatorisch

-
Slalom

-
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist

a)
-
Ausweichen ohne Abbremsen

-
Ausweichen nach Abbremsen

b)
-
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus

-
Stop and Go

-
Kreisfahrt

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier

2.1.4.2
Bei der Klasse B

Obligatorisch

 
-
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder

-
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss

-
Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)

-
Umkehren

-
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

2.1.4.2a Bei der Klasse S

 
-
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt (falls Rückwärtsgang vorhanden)

-
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine

2.1.4.3
Bei den Klassen C, C1, D, D1

Obligatorisch

-
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) bzw.

-
Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1)

Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss

-
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

-
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

-
Rückwärts quer oder schräg einparken

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

2.1.4.4
Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E

-
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links

zusätzlich bei Klasse C1E

-
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine

2.1.4.5
Bei der Klasse CE

2.1.4.5.1
Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)

-
Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links

-
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

2.1.4.5.2
Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger

-
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links

-
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

2.1.4.6
Bei der Klasse T

-
Rückwärtsfahren geradeaus

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine

2.1.5
Prüfungsfahrt

Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:

 
Fahrtechnische Vorbereitung

Lenkradhaltung

Verhalten beim Anfahren

Gangwechsel

Steigung und Gefällstrecken

Automatische Kraftübertragung

Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen

Fahrgeschwindigkeit

Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug

Überholen und Vorbeifahren

Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen

Abbiegen und Fahrstreifenwechsel

Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen

Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften

Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.

2.2
Prüfungsfahrzeuge

Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:

2.2.1
Für Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei direktem Zugang:

Krafträder der Klasse A

-
Motorleistung mindestens 44 kW

2.2.2
Für Klasse A mit Leistungsbeschränkung:

Krafträder der Klasse A

-
Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW

-
Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg

-
Hubraum mindestens 250 cm³

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h.

2.2.3
Für Klasse A1:

Krafträder der Klasse A1

-
Hubraum mindestens 95 cm³

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 100 km/h.

2.2.4
Für Klasse B:

Personenkraftwagen

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h

-
mindestens vier Sitzplätze

-
mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.

2.2.5
Für Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Abs. 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind

-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m

-
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg

-
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

-
Anhänger mit eigener Bremsanlage

-
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.5a Für Klasse S:

 
Fahrzeuge der Klasse S mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

2.2.6
Für Klasse C:

Fahrzeuge der Klasse C

-
Mindestlänge 8,0 m

-
Mindestbreite 2,4 m

-
zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t

-
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 t

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

-
mit Anti-Blockier-System (ABS)

-
Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen

-
mit EG-Kontrollgerät

-
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.7
Für Klasse CE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse

 
-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14,0 m

-
zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 t

-
tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 t

-
Zweileitungs-Bremsanlage

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h

-
Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)

-
Länge des Anhängers mindestens 7,5 m

-
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m

-
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel

oder

Sattelkraftfahrzeuge

 
-
Länge mindestens 14 m

-
Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m

-
zulässige Gesamtmasse mindestens 20 t

-
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 t

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

-
Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)

-
Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen

-
mit EG-Kontrollgerät

-
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.8
Für Klasse C1:

Fahrzeuge der Klasse C1

-
Länge mindestens 5,5 m

-
zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

-
mit Anti-Blockier-System (ABS)

-
mit EG-Kontrollgerät

-
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.9
Für Klasse C1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger

-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h

-
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg

-
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

-
Anhänger mit eigener Bremsanlage

-
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein)

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.10
Für Klasse D:

Fahrzeuge der Klasse D

-
Länge mindestens 10 m

-
Mindestbreite 2,4 m

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

-
mit Anti-Blockier-System (ABS)

-
mit EG-Kontrollgerät.

2.2.11
Für Klasse DE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger

-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m

-
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h

-
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg

-
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

-
Anhänger mit eigener Bremsanlage

-
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.12
Für Klasse D1:

Fahrzeuge der Klasse D1

-
Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

-
zulässige Gesamtmasse mindestens 4 t

-
mit Anti-Blockier-System (ABS)

-
mit EG-Kontrollgerät.

2.2.13
Für Klasse D1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger

-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h

-
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg

-
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

-
Anhänger mit eigener Bremsanlage

-
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.14
Für Klasse M:

Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

2.2.15
Für Klasse T:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h

-
Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h

-
Zweileitungs-Bremsanlage

-
Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig)

-
Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m

-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.

2.2.16
Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge

Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.

Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.

Als Prüfungsfahrzeuge für die Zweiradklassen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.

2.2.17
Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.

2.2.18
Bei Zweiradprüfungen muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk - z. B. Stiefel) tragen.

2.2.19
Bei Prüfungsfahrten mit Fahrzeugen der Klasse S mit offenem Aufbau und ohne Sicherheitsgurte ist ein Schutzhelm zu tragen.

2.2.20
Übergangsvorschrift

Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden.

2.3
Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit

Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit 1) betragen mindestens

beiPrüfungsdauer insgesamtdavon reine Fahrzeit 1)
Klasse A60 Minuten25 Minuten
Klasse A145 Minuten25 Minuten
Klasse B45 Minuten25 Minuten
Klasse BE45 Minuten25 Minuten
Klasse C75 Minuten45 Minuten
Klasse CE75 Minuten45 Minuten
Klasse C175 Minuten45 Minuten
Klasse C1E75 Minuten45 Minuten
Klasse D75 Minuten45 Minuten
Klasse DE70 Minuten45 Minuten
Klasse D175 Minuten45 Minuten
Klasse D1E70 Minuten45 Minuten
Klasse M30 Minuten13 Minuten
Klasse S30 Minuten20 Minuten
Klasse T60 Minuten30 Minuten

 
---
1)
Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses).

sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:

a)
bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung,

b)
bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1.

2.4
Prüfungsstrecke

Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klassen M und S überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Abs. 4 sind.

2.5
Bewertung der Prüfung

2.5.1
Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind

a)
die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),

b)
die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten (2.1.2) und

c)
das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)

jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.

2.5.2
Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen

-
erhebliche Fehler,

-
die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.

2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers

 
Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.

2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt

 
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

2.6
Nichtbestehen der Prüfung

Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.

2.7
Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.





 

Frühere Fassungen von Anlage 7 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.01.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 07.01.2009 BGBl. I S. 27
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 468 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 7 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FeV Theoretische Prüfung (vom 30.10.2008)
... die Zusammenstellung der Fragen und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. (3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort ...
§ 17 FeV Praktische Prüfung (vom 16.01.2009)
... darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine ... die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2. (3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung ... innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 468 9. ZustAnpV Fahrerlaubnis-Verordnung
... die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. In Anlage 7 Nr. 1.1 Satz 3, Nr. 1.2.2 Satz 4 und Nr. 2.7 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 36
Artikel 1 17. GebOStÄndV
... erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 07.01.2009 BGBl. I S. 27
Artikel 1 2. FeVÄndV
... Ausfertigung" durch die Angabe „Fotokopie" ersetzt. 10. Anlage 7 Gliederungsnummer 1.1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Textteil wird ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
§ 5 FahrlGDV Ausbildungsfahrzeuge (vom 30.07.2008)
... Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu verwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Abweichend von Anlage 7 Nr. 2.2.4 der ... der Anlage 7 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Abweichend von Anlage 7 Nr. 2.2.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen für die Ausbildung der Klasse B alle ... Beginn der Ausbildung leistungsbeschränkte Krafträder und Leichtkrafträder (Anlage 7 Nr. 2.2.2 und 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung) verwendet werden. (2) Bei der ...

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Anlage GebOSt zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) (vom 29.04.2009)
... erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. ...

Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)
Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
§ 15 FahrlPrüfO Fahrpraktische Prüfung
... gewandt und umweltschonend führen kann. Die Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Das Prüfungsfahrzeug für die Fahrlehrerlaubnis ...