Die im Verkehrszentralregister erfaßten Entscheidungen sind nach Anlage
13 zu bewerten.
(1) Die Unterrichtung des Betroffenen über den Punktestand, die Verwarnung und der Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Anordnung zur Teilnahme an einem solchen Seminar und der Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen.
(2) Bei der Anordnung ist für die Teilnahme an dem Aufbauseminar eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.
(3) Für die verkehrspsychologische Beratung gilt §
38 entsprechend.
Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer und der Gestaltung der Aufbauseminare ist §
35 entsprechend anzuwenden.
Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhandlungen nach §
315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§
316,
323a des
Strafgesetzbuches oder den §§
24a,
24c des
Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar nach §
36 zuzuweisen.
Hinsichtlich der Bescheinigung über die Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar sowie der Verarbeitung und Nutzung der Teilnehmerdaten ist §
37 entsprechend anzuwenden.
(1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in §
4 Abs. 4 des
Straßenverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen freiwillig an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde hierüber das Kraftfahrt-Bundesamt.
(2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im Sinne des §
43 begangen, wird ein Punkteabzug nur gewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar gemäß §
36 teilgenommen hat.