Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHoMeBefÜAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.04.2023 BGBl. 2024 I Nr. 11
Geltung ab 19.01.2024; FNA: 2031-4-40 Disziplinarrecht
Eingangsformel
I. Übertragung von Befugnissen
II. Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 83 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584) wird folgende Anordnung erlassen:

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I. Übertragung von Befugnissen



Gemäß § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird beschlossen:

Der Vorstand überträgt dem Hauptgeschäftsführer/der Hauptgeschäftsführerin die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes. Dies gilt nicht für die Befugnis in disziplinarischen Angelegenheiten des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin und seines/ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin.

Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für die jeweilige Abwesenheitsvertretung.

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II. Inkrafttreten



Die vorstehende Anordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Schlussformel



Berufsgenossenschaft Holz und Metall

Der Vorsitzende des Vorstands

Prof. Dr. Eckhard Kreßel



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