§ 8 - Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG)

§ 8 Auskunftspflicht



1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen oder die Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten. 3Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Nummer 2 ist freiwillig.



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