Diese Verordnung regelt anlässlich des durch die Terrororganisation Hamas verursachten Krieges in Israel die vorübergehende Befreiung israelischer Staatsangehöriger vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet.
(1) Israelische Staatsangehörige sind bis zum 26. April 2024 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist rückwirkend zum 7. Oktober 2023 anzuwenden.
(3)
1Hinsichtlich israelischer Staatsangehöriger ist
§ 41 Absatz 3 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Antragsfrist frühestens am 26. April 2024 endet.
2Die Befreiung nach Absatz 1 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.
(4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nur, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde.
(1) Diese Verordnung tritt am 26. Januar 2024 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. April 2024 außer Kraft.