Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.04.2024 aufgehoben

Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in Israel eingereisten israelischen Staatsangehörigen (Israel-Aufenthalts-Übergangsverordnung - IsraelAufenthÜV)

V. v. 18.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 15
Geltung ab 26.01.2024 bis 26.04.2024; FNA: 26-12-14 Ausländerrecht
Eingangsformel
§ 1 Gegenstand
§ 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

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§ 1 Gegenstand



Diese Verordnung regelt anlässlich des durch die Terrororganisation Hamas verursachten Krieges in Israel die vorübergehende Befreiung israelischer Staatsangehöriger vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet.

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§ 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels



(1) Israelische Staatsangehörige sind bis zum 26. April 2024 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist rückwirkend zum 7. Oktober 2023 anzuwenden.

(3) 1Hinsichtlich israelischer Staatsangehöriger ist § 41 Absatz 3 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Antragsfrist frühestens am 26. April 2024 endet. 2Die Befreiung nach Absatz 1 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.

(4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nur, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde.

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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 27. April 2024 IsraelAufenthÜV

(1) Diese Verordnung tritt am 26. Januar 2024 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. April 2024 außer Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser



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