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Teil 3 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)


Teil 3 Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst

§ 11 Dienstliche Rahmenbedingungen



Bei der Gestaltung des Dienstes sollen, soweit zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen,

1.
die besonderen Belange der Personen mit Familien- und Pflegeaufgaben berücksichtigt werden und

2.
die folgenden Flexibilisierungsmodelle angeboten werden:

a)
Modelle zur Flexibilisierung der Arbeits- oder Präsenzzeiten und

b)
Modelle zur Flexibilisierung des Arbeitsortes.


§ 12 Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegebedingte Beurlaubung, Elternzeit



(1) 1Die Dienststellen sollen die tatsächlichen Voraussetzungen dafür schaffen, jeder Person Folgendes zu ermöglichen:

1.
nach § 30a Absatz 1 bis 5 des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung,

2.
nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit,

3.
nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub als Pflegezeit,

4.
nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder

5.
nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes Elternzeit.

2Dies gilt in der Regel auch für Personen mit Vorgesetzten- oder Führungsaufgaben ungeachtet der Hierarchieebene.

(2) 1Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass jede Person in Teilzeitbeschäftigung eine Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhält, die ihrer ermäßigten Arbeitszeit entspricht. 2Diese Entlastung darf nicht zu einer unzumutbaren dienstlichen Mehrbelastung für andere Beschäftigte der Dienststelle führen.

(3) Können bestimmte Verwendungen nicht in Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden, sind flexible Arbeits- und Präsenzzeitmodelle, Telearbeit, mobiles Arbeiten oder andere Verwendungen anzubieten, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Beantragt eine Person Teilzeitbeschäftigung, eine Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder Elternzeit, ist sie durch ihre personalbearbeitende Stelle insbesondere auf die dienst- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung, der Beurlaubung oder der Elternzeit hinzuweisen.


§ 13 Aufstockung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung



1Beantragt eine in Teilzeit beschäftigte Person, die Familienaufgaben oder Pflegeaufgaben wahrnimmt, die Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit oder eine Vollzeitbeschäftigung, ist sie bei der Besetzung der Dienstposten vorrangig zu berücksichtigen, wenn sie die gleiche Qualifikation hat. 2Dies gilt nicht, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen in der Person eines Mitbewerbers überwiegen.


§ 14 Aufrechterhaltung der Verbindung zum Beruf bei familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit



(1) 1Jeder Person, die Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder die Elternzeit genommen hat, sind durch die Dienststelle und die personalbearbeitende Stelle durch geeignete Maßnahmen die Verbindung zum Beruf und der berufliche Wiedereinstieg zu erleichtern. 2Hierzu sind ihr anzubieten:

1.
Personalgespräche,

2.
Angebote zur Fort- und Weiterbildung,

3.
Möglichkeiten zur Erhaltung von Berechtigungen oder

4.
andere geeignete Maßnahmen.

3Die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen und an anderen geeigneten Maßnahmen soll durch unterstützende Maßnahmen gefördert werden.

(2) 1Nimmt eine Person während ihres Urlaubs zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben an einer Fort- oder Weiterbildung teil, so begründet dies einen Anspruch auf Freistellung vom Dienst nach Ende dieses Urlaubs. 2Die Dauer der Freistellung richtet sich nach der Dauer der Fort- oder Weiterbildung.


§ 15 Beruflicher Wiedereinstieg nach familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit



(1) 1Beantragt eine Person, die Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder die Elternzeit genommen hat, den beruflichen Wiedereinstieg, ist sie bei der Besetzung der Dienstposten vorrangig zu berücksichtigen, wenn sie die gleiche Qualifikation einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers besitzt. 2Dies gilt nicht, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen in der Person einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers überwiegen.

(2) Beim beruflichen Wiedereinstieg sind die familiären Belange zu berücksichtigen.


§ 16 Angebote von Betreuungsmöglichkeiten



1Es sollen Angebote zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen gemacht werden. 2Dies umfasst auch Beratungs- und Vermittlungsleistungen.


§ 17 Erstattung von Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen



(1) Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen können auf Antrag im Einzelfall erstattet werden, wenn

1.
sie zusätzlich anfallen,

2.
sie unabdingbar sind und

3.
eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist.

(2) Die Erstattung ist für die Dauer folgender Maßnahmen möglich:

1.
Teilnahme an dienstlich veranlassten Aus-, Fort- oder Weiterbildungen außerhalb des regelmäßigen Dienstorts,

2.
sonstige dienstlich bedingte Abwesenheiten vom regelmäßigen Dienstort,

3.
1Ableistung von genehmigter oder befohlener Mehrarbeit oder Schichtdienst am regelmäßigen Dienstort zur Bewältigung von Krisenlagen. 2Die Mehrarbeit oder der Schichtdienst dürfen nicht zur regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gehören.

(3) Krisenlagen nach Absatz 2 Nummer 3 sind insbesondere

1.
Amtshilfemaßnahmen einschließlich der Unterstützungsleistungen in Katastrophenfällen,

2.
Maßnahmen zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft,

3.
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,

4.
Maßnahmen zum Schutz von Einrichtungen und von Infrastruktur,

5.
vorbereitende Maßnahmen der Bundeswehr für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie

6.
Unterstützungsleistungen für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung.