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§ 1 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)
§ 1 Umschulungsabschluss; Berufsbezeichnung
(1) Durch den Erwerb des Umschulungsabschlusses nach dieser Verordnung wird die auf die Ausübung einer anderen beruflichen Tätigkeit abzielende berufliche Handlungsfähigkeit im Bereich der Fertigungsprüftechnik und des Qualitätswesens nachgewiesen.
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