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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.07.2024

§ 8 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 30.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung

§ 8 Ziel der Umschulungsprüfung



Durch die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die in § 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

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Zitierungen von § 8 QFUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QFUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 QFUV Umschulungsabschluss; Berufsbezeichnung
... Die Teilnahme an der Umschulung (§ 2) und die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung ( § 8 ) führen zum Umschulungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter ...