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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.07.2024

§ 17 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 30.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung

§ 17 Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen"



1Im Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfprozesse zu planen und vorzubereiten. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Planen von Prüfabläufen und Bemusterungen,

2.
Auswählen von Prüfmitteln und Messstrategien,

3.
Erstellen von Prüfanweisungen,

4.
Einrichten von Prüfplätzen,

5.
Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

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Zitierungen von § 17 QFUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QFUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 QFUV Prüfungsbereiche der Prüfungsteile
... Dokumente" nach § 16, 2. „Planen von Prüfprozessen" nach § 17 , 3. „Durchführen von Prüfprozessen" nach § 18, 4. ...