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Abschnitt 3 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 30.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung

Abschnitt 3 Umschulungsprüfung

§ 8 Ziel der Umschulungsprüfung



Durch die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die in § 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.


§ 9 Zuständige Stelle



Die Umschulungsprüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.


§ 10 Zulassungsvoraussetzungen



Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer die Teilnahme an der Umschulung durch Vorlage der Nachweise nach § 7 belegt und

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nachweist,

2.
eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweist oder

3.
durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 vergleichbar ist.


§ 11 Dauer des Prüfungsverfahrens



(1) 1Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. 2Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.


§ 12 Gliederung der Umschulungsprüfung



Die Umschulungsprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:

1.
„Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik",

2.
„Fertigungsprüftechnik".


§ 13 Prüfungsbereiche der Prüfungsteile



(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik" umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
„Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements" nach § 14,

2.
„Prüf- und Messtechnik" nach § 15.

(2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik" umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
„Interpretieren technischer Dokumente" nach § 16,

2.
„Planen von Prüfprozessen" nach § 17,

3.
„Durchführen von Prüfprozessen" nach § 18,

4.
„Dokumentieren von Prüfergebnissen" nach § 19,

5.
„Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen" nach § 20.


§ 14 Prüfungsbereich „Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements"



1Im Prüfungsbereich „Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, unter Anwendung von Qualitätsmanagementsystemen Fehleranalysen durchzuführen, statistische Methoden einzusetzen und Prüfmittel auszuwählen. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Qualitätsmanagementsysteme:

a)
Verstehen des Aufbaus der Qualitätsnormen,

b)
Anwenden der Qualitätsnormen;

2.
Fehleranalyse:

a)
Festlegen von fehlerrelevanten Merkmalen,

b)
Zuordnen von Fehlern zu Fehlerarten,

c)
Gewichten von fehlerrelevanten Merkmalen und Fehlern,

d)
Anwenden von Werkzeugen des Qualitätsmanagements zur Fehleranalyse;

3.
Statistische Methoden und Kenngrößen zur Produkt- und Prozessüberwachung:

a)
Auswerten von Stichproben,

b)
Beurteilen und Steuern von Fertigungsprozessen;

4.
Prüfmittel:

a)
Beurteilen der Prüfmittelfähigkeit,

b)
Auswählen von Prüfmitteln,

c)
Kalibrieren von Prüfmitteln,

d)
Anwenden des Prüfmittelmanagements.


§ 15 Prüfungsbereich „Prüf- und Messtechnik"



1Im Prüfungsbereich „Prüf- und Messtechnik" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfpläne zu entwickeln, Berechnungen durchzuführen und fachspezifische Dokumente zu bearbeiten. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Prüfplanung:

a)
Analysieren von Arbeitsaufträgen und Interpretieren technischer Dokumente,

b)
Erstellen von Prüfplänen unter messtechnischen und ökonomischen Gesichtspunkten,

c)
Optimieren von Prüfplänen,

d)
Erstellen von Prüfanweisungen;

2.
Prüfmerkmale:

a)
Anwenden prüftechnischer Grundlagen,

b)
Beurteilen grundlegender Funktionen der Mehrkoordinaten-Messtechnik,

c)
Interpretieren geometrischer Produktspezifikationen und Bewerten von Prüfergebnissen,

d)
Anwenden von Grundlagen der Werkstoffprüfung und Bewerten von Prüfergebnissen;

3.
Berechnungen:

a)
Durchführen fachspezifischer Berechnungen,

b)
Interpretieren von Toleranzen und Abweichungen;

4.
Unterlagen zur Auswertung:

a)
Dokumentieren und Bewerten von Prüfergebnissen und Einleiten von Maßnahmen,

b)
Dokumentieren von Bemusterungen sowie Bearbeiten von Beanstandungen.


§ 16 Prüfungsbereich „Interpretieren technischer Dokumente"



1Im Prüfungsbereich „Interpretieren technischer Dokumente" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, technische Dokumente auszuwerten und dabei Qualitätsnormen zu berücksichtigen. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Verstehen produktionsbegleitender Dokumente,

2.
Analysieren geometrischer Produktspezifikationen,

3.
Erkennen und Berücksichtigen funktionsbedingter Zusammenhänge,

4.
Anwenden von Qualitätsnormen,

5.
Interpretieren von Werkstoffangaben.


§ 17 Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen"



1Im Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfprozesse zu planen und vorzubereiten. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Planen von Prüfabläufen und Bemusterungen,

2.
Auswählen von Prüfmitteln und Messstrategien,

3.
Erstellen von Prüfanweisungen,

4.
Einrichten von Prüfplätzen,

5.
Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.


§ 18 Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen"



1Im Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfprozesse zur Sicherung und Bewertung der Produktqualität in der Fertigungsprüftechnik durchzuführen. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Durchführen von Prüfungen mit ein- und zweidimensionalen Messmitteln einschließlich Kalibrieren und Ermitteln der Messmittelfähigkeit,

2.
Erstellen von Messprogrammen,

3.
Durchführen von Prüfungen mit taktiler, optischer oder scannender 3-D-Koordinatenmesstechnik,

4.
Durchführen von Prüfungen mit Form-, Kontur- und Oberflächenprüfgeräten,

5.
Durchführen von Werkstoffprüfungen.


§ 19 Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen"



1Im Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Ergebnisse von Prüfungen zu dokumentieren. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Erstellen von Erstmusterprüfberichten,

2.
Erstellen von Kalibrierprotokollen,

3.
Erstellen von Nachweisen für die Fähigkeit von Messmitteln,

4.
Erstellen von Prüfprotokollen,

5.
Sichern von Prüfergebnissen in CAQ-Systemen.


§ 20 Prüfungsbereich „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen"



1Im Prüfungsbereich „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfergebnisse auszuwerten, zu bewerten und zu kommunizieren. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Bewerten von Prüfergebnissen,

2.
Ableiten von Prüfentscheidungen,

3.
Begründen von Prüfentscheidungen,

4.
Festlegen qualitätssichernder Maßnahmen,

5.
Kommunizieren mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Vorgesetzten, Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten.


§ 21 Form der Umschulungsprüfung



(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik" nach § 12 Nummer 1 umfasst eine schriftliche Prüfung nach § 22.

(2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik" nach § 12 Nummer 2 umfasst eine praktische Prüfung nach § 24.


§ 22 Prüfung im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik"



(1) 1Die Prüfung im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik" besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Situationsaufgaben. 2Zu jedem Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 1 ist eine Situationsaufgabe zu stellen, in der mindestens einer seiner Qualifikationsinhalte den Kern bildet. 3Dabei sollen ferner Qualifikationsinhalte aus dem weiteren Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 1 thematisiert werden. 4Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsinhalte der beiden Prüfungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Situationsaufgabe 120 Minuten.

(3) 1Wurde höchstens eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so ist für diese Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2Wurde mindestens eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 30 Punkten bewertet, so ist eine mündliche Ergänzungsprüfung ausgeschlossen.


§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Die Aufgabe in der mündlichen Ergänzungsprüfung muss aus dem Prüfungsbereich stammen, in dem die mit weniger als 50 Punkten bewertete Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern.

(3) 1Aus der Bewertung der Prüfungsleistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 2Dabei wird die Bewertung der Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung doppelt gewichtet.


§ 24 Prüfung im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik"



(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik" besteht aus vier Prüfungsleistungen in Form von vier Arbeitsaufgaben, in deren Rahmen auch ein begleitendes situatives Fachgespräch geführt wird.

(2) Die Aufgabenstellungen der Arbeitsaufgaben sind so zu gestalten, dass sich jede Arbeitsaufgabe auf mehrere der Prüfungsbereiche nach § 13 Absatz 2 bezieht, wobei

1.
sich jede Arbeitsaufgabe auf den Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen" beziehen muss und

2.
sich die Arbeitsaufgaben in ihrer Gesamtheit auf jeden Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 2 mindestens einmal beziehen müssen.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten.

(4) 1Das situative Fachgespräch kann in mehrere Gesprächsphasen aufgeteilt werden und ist während der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu führen. 2Im situativen Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebspraktische Aufgabenstellungen zu analysieren und dazu Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. 3Das situative Fachgespräch soll sich auf Situationen beziehen, die während der Durchführung der Arbeitsaufgaben entstehen, und deren Bewertung unterstützen. 4Das situative Fachgespräch soll insgesamt höchstens 15 Minuten dauern.


§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik" sind die beiden Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten. 2Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird - auch unter der Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 23 - als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1Im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik" sind die vier Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten. 2Aus den Bewertungen der vier Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.


§ 26 Bestehen der Umschulungsprüfung; Gesamtnote



(1) Die Umschulungsprüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik" in beiden schriftlichen Situationsaufgaben - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung - und

2.
im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik" in allen vier Arbeitsaufgaben.

(2) Ist die Umschulungsprüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung des Prüfungsteils „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik" nach § 25 Absatz 2,

2.
die Bewertung des Prüfungsteils „Fertigungsprüftechnik" nach § 25 Absatz 3.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.


§ 27 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 25 und 26 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 25 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein die in Satz 2 genannten übrigen Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.


§ 28 Wiederholung der Umschulungsprüfung



(1) Prüfungsteile, die bei der ersten Prüfung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden, können zweimal wiederholt werden.

(2) Bei Wiederholung des Prüfungsteils „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik" ist die zu prüfende Person auf ihren Antrag von der Prüfungsleistung, die in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet worden ist, zu befreien.

(3) Bei Wiederholung des Prüfungsteils „Fertigungsprüftechnik" ist eine Befreiung von Prüfungsleistungen nicht zulässig.