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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.07.2024

§ 19 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 30.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung

§ 19 Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen"



1Im Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Ergebnisse von Prüfungen zu dokumentieren. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Erstellen von Erstmusterprüfberichten,

2.
Erstellen von Kalibrierprotokollen,

3.
Erstellen von Nachweisen für die Fähigkeit von Messmitteln,

4.
Erstellen von Prüfprotokollen,

5.
Sichern von Prüfergebnissen in CAQ-Systemen.

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Zitierungen von § 19 QFUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QFUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 QFUV Prüfungsbereiche der Prüfungsteile
... nach § 18, 4. „Dokumentieren von Prüfergebnissen" nach § 19 , 5. „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen" nach ...