(1) Abweichend von
§ 6 Satz 2 in Verbindung mit
Anlage 3 Nummer 3.1.14 Spalte 3 der
Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Ackerbohnen der Sorten „Fanfare", „Trumpet", „Fuego", „Tiffany", „Birgit", „Macho", „Allison", „Daisy", „Stella", „Synergy", „Caprice", „Avalon", „GL Jasmin", „GL Lucia" und „Protina" 70 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. April 2024 in den Verkehr gebracht werden.
Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des
§ 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen. Die Zusatzinformation auf dem Etikett, das Zusatzetikett oder das Begleitpapier sind nicht erforderlich, soweit der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Februar 2024.