Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 6/21 - (§ 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes) (BVerfGE20231121 k.a.Abk.)

B. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 46
Geltung ab 20.02.2024; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 20. Februar 2024 ContStifG

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2023 - 1 BvL 6/21 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

 
§ 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 1847) und in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 21. Februar 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 263) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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