- 1.
- Nackthafer der Sorten „Oliver", „Patrik" und „Talkunar" 65 vom Hundert der reinen Körner;
- 2.
- Hafer der Sorten „Apollon", „Armani", „Asterion", „Bison", „Caledon", „Celeste", „Delfin", „Dominik", „Earl", „Efes", „Erlbek", „Fritz", „Hannibal PZO", „Ivory", „Karl", „Kaspero", „Lion", „Magellan", „Max", „Platin", „Rambo", „Stephan", „Yukon" und „Zorro" 75 vom Hundert der reinen Körner;
- 3.
- Gerste der Sorten „Accordine", „Amidala", „Applaus", „Avalon", „Barke", „Gretchen", „Kimberly", „Leandra", „Lexy", „LG Belcanto", „LG Caruso", „LG Rumba", „Ostara", „Prospect", „RGT Planet", „Solist", „Steffi", „Sting", „Tolstefix" und „Yoda" 75 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 in den Verkehr gebracht werden.
§ 2 SomSaatGAV 2024 Kennzeichnung ... Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem ...