Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sommergetreide im Rahmen der Saatgutanerkennung 2024 (SomSaatGAV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 47
Geltung ab 22.02.2024 bis 30.06.2024; FNA: 7822-6-62 Sortenschutz, Saatgut
Eingangsformel
§ 1 Mindestkeimfähigkeit
§ 2 Kennzeichnung
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 22 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

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§ 1 Mindestkeimfähigkeit


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit der jeweiligen Spalte 3 von Anlage 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von

1.
Nackthafer der Sorten „Oliver", „Patrik" und „Talkunar" 65 vom Hundert der reinen Körner;

2.
Hafer der Sorten „Apollon", „Armani", „Asterion", „Bison", „Caledon", „Celeste", „Delfin", „Dominik", „Earl", „Efes", „Erlbek", „Fritz", „Hannibal PZO", „Ivory", „Karl", „Kaspero", „Lion", „Magellan", „Max", „Platin", „Rambo", „Stephan", „Yukon" und „Zorro" 75 vom Hundert der reinen Körner;

3.
Gerste der Sorten „Accordine", „Amidala", „Applaus", „Avalon", „Barke", „Gretchen", „Kimberly", „Leandra", „Lexy", „LG Belcanto", „LG Caruso", „LG Rumba", „Ostara", „Prospect", „RGT Planet", „Solist", „Steffi", „Sting", „Tolstefix" und „Yoda" 75 vom Hundert der reinen Körner.

(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 in den Verkehr gebracht werden.

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§ 2 Kennzeichnung



Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen. Die Zusatzinformation auf dem Etikett, das Zusatzetikett oder das Begleitpapier sind nicht erforderlich, soweit der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.

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§ 3 Inkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 1. Juli 2024 SomSaatGAV 2024 offen

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Februar 2024.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir



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