Das
Haushaltsgesetz 2024 vom
10. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 38) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- In § 4 Absatz 1 ist Satz 2 zu streichen.
- 2.
- In § 8 Absatz 2 ist nach Satz 4 folgender Satz einzufügen:
„Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen."