§ 9 Absatz 2 der Krisendestillationsverordnung vom
29. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 267) wird wie folgt gefasst:
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„(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden."