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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften (CWÜAGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 5. März 2024 AWV § 9

Dem § 9 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 264) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/821 gilt entsprechend, wenn einem Ausführer aufgrund von Erkenntnissen, die er nicht im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht erlangt hat, bekannt ist, dass dort genannte Güter für eine dort genannte Verwendung bestimmt sind."