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§ 3
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§ 3 - BMDV-Delegationsanordnung (BMDVDelegatAnO)
A. v. 26.02.2024
BGBl. 2024 I Nr. 73
Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2030-14-238
Beamte
1 Änderung
§ 2
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§ 4
§ 3 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 3 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in
§ 2
genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
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Zitierungen von
§ 3 BMDVDelegatAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BMDVDelegatAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMDVDelegatAnO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 4 BMDVDelegatAnO Vorbehaltsklausel
... Digitales und Verkehr behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis
3
in besonderen Fällen selbst ...
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