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Änderung § 1 PrüflabV vom 20.08.2009

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§ 1 PrüflabV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2009 geltenden Fassung
§ 1 PrüflabV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2852
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bewertung und Anerkennung von Prüflaboratorien


(Text alte Fassung)

(1) Private Sachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes (Gegen- oder Zweitproben) dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nachweisen können, daß sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung derartiger Proben geeignetes Prüflaboratorium verfügen, das die allgemeinen Kriterien für den Betrieb der Prüflaboratorien gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt.

(Text neue Fassung)

(1) Private Sachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes (Gegen- oder Zweitproben) dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nachweisen können, daß sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung derartiger Proben geeignetes Prüflaboratorium verfügen, das die allgemeinen Kriterien für den Betrieb der Prüflaboratorien gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt.

(2) Für die in der Richtlinie 93/99/EWG vorgesehene Bewertung und Anerkennung der Prüflaboratorien nach Absatz 1 sind die in der Anlage genannten Stellen zuständig.

(3) Anerkennungen privater Sachverständiger durch andere Stellen, die ihrerseits die allgemeinen Anforderungen der Europäischen Norm EN 45003 über Akkreditierungssysteme für Kalibrier- und Prüflaboratien nach dem Stand vom Mai 1995 1) erfüllen (Akkreditierungsstelle), sind dabei angemessen zu berücksichtigen, soweit es sich um die Anerkennung von Anforderungen nach der Europäischen Norm EN 45001 über Allgemeine Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien nach dem Stand vom Mai 1991 1) handelt.

(4) GLP-Bescheinigungen und GLP-Bestätigungen nach § 19b des Chemikaliengesetzes sind von den in der Anlage genannten Stellen angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die angemessene Berücksichtigung gemäß den Absätzen 3 und 4 erfolgt dadurch, daß sich die in der Anlage genannten Stellen in der Regel auf eine Dokumentenprüfung beschränken, soweit die andere Akkreditierungsstelle denselben Sachverhalt bereits untersucht hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit der anderen Akkreditierungsstelle sprechen.

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1) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin.



 (keine frühere Fassung vorhanden)