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Änderung § 2 PrüflabV vom 20.08.2009

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§ 2 PrüflabV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2009 geltenden Fassung
§ 2 PrüflabV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2852
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

(1) Private Sachverständige, die bereits über eine Zulassung für die Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes verfügen, müssen spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachweisen, daß sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung solcher Proben geeignetes Prüflaboratorium verfügen, das die allgemeinen Kriterien für Prüflaboratorien gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG erfüllt.

(2) Private Sachverständige, die über eine Zulassung für die Untersuchung amtlich zugelassener Proben nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes sowie über ein Labor verfügen, das bereits eine Anerkennung einer in § 1 Abs. 3 genannten Akkreditierungsstelle oder eine in § 1 Abs. 4 genannte Bescheinigung oder Bestätigung erhalten hat oder für das eine Anerkennung bei einer in der Anlage genannten Stelle angestrebt wird, dürfen Untersuchungen von Gegen- und Zweitproben noch zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter durchführen, wenn sie bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde glaubhaft machen, daß sie unverzüglich eine Bewertung und Anerkennung bei einer in der Anlage genannten Stelle im Hinblick auf die noch nicht gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG bewerteten Prüfgebiete anstreben.

(Text neue Fassung)

(1) Private Sachverständige, die bereits über eine Zulassung für die Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes verfügen, müssen spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachweisen, daß sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung solcher Proben geeignetes Prüflaboratorium verfügen, das die allgemeinen Kriterien für Prüflaboratorien gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG erfüllt.

(2) Private Sachverständige, die über eine Zulassung für die Untersuchung amtlich zugelassener Proben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes sowie über ein Labor verfügen, das bereits eine Anerkennung einer in § 1 Abs. 3 genannten Akkreditierungsstelle oder eine in § 1 Abs. 4 genannte Bescheinigung oder Bestätigung erhalten hat oder für das eine Anerkennung bei einer in der Anlage genannten Stelle angestrebt wird, dürfen Untersuchungen von Gegen- und Zweitproben noch zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter durchführen, wenn sie bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde glaubhaft machen, daß sie unverzüglich eine Bewertung und Anerkennung bei einer in der Anlage genannten Stelle im Hinblick auf die noch nicht gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG bewerteten Prüfgebiete anstreben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)