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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 05.05.2026

§ 2 - Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (5. BinSchStrOAbweichV)

V. v. 15.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 98
Inkrafttreten voraussichtlich am 05.05.2026, siehe § 4; FNA: 9501-57-2 Verkehrsordnung

§ 2 Verhaltenspflichten des Schiffsführers und der für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Person



(1) Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die folgenden Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden:

1.
die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 1 und 5 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung,

2.
die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc bis ff und Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung,

3.
die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 2, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung,

4.
die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 2, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung,

5.
die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung.

(2) § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist nicht anzuwenden.



 

Zitierungen von § 2 5. BinSchStrOAbweichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 5. BinSchStrOAbweichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. BinSchStrOAbweichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 5. BinSchStrOAbweichV Ordnungswidrigkeiten
... für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 2 Absatz 1 die dort genannten Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nicht einhält oder ...