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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 05.05.2026

Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (5. BinSchStrOAbweichV)

V. v. 15.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 98
Inkrafttreten voraussichtlich am 05.05.2026, siehe § 4; FNA: 9501-57-2 Verkehrsordnung

Eingangsformel





§ 1 Abweichende Regelung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung



Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, die sich aus der im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelung ergibt.


§ 2 Verhaltenspflichten des Schiffsführers und der für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Person



(1) Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die folgenden Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden:

1.
die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 1 und 5 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung,

2.
die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc bis ff und Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung,

3.
die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 2, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung,

4.
die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 2, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung,

5.
die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung.

(2) § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist nicht anzuwenden.


§ 3 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 2 Absatz 1 die dort genannten Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.


§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 1. Mai 2029 5. BinSchStrOAbweichV offen

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 295), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 118) geändert worden ist, außer Kraft tritt. *)

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des letzten Tages des 35. auf den Monat des Inkrafttretens nach Absatz 1 folgenden Kalendermonats außer Kraft. *)

(3) Das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten dieser Verordnung wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.


---
*)
Anm. d. Red.: Am Tag der Verkündung dieser Verordnung soll die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gemäß ihres § 5 mit Ablauf des 4. Mai 2026 außer Kraft treten.


Schlussformel



Der Leiter der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Eric Oehlmann


Anhang (zu § 1) Abweichung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)



I. Inhaltsübersicht

 
• Schifffahrt bei Hochwasser (§ 11.11)**

---
**
Wiederholung ohne Änderungen.

II. Vorübergehende Regelung

 
§ 11.11 ist in folgender Fassung anzuwenden:

„§ 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 7 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,

a)
muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,

b)
darf der Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,

c)
darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein als zur sicheren Steuerung notwendig.

2.
Die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Kabinenschiff ist, oder eines Verbands mit jeweils einer Länge von mehr als 110,00 m darf oberhalb des Hafens Aschaffenburg nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorgaben erfolgen:

a)
Für die Talfahrt bei Tag gilt:

aa)
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Obernau oder Kleinheubach, darf ein Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 120,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;

bb)
erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Steinbach, Würzburg, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;

cc)
erreicht oder überschreitet der Wasserstand

aaa)
250 cm am Richtpegel Steinbach,

bbb)
230 cm am Richtpegel Würzburg,

ccc)
270 cm am Richtpegel Schweinfurt-Neuer Hafen oder

ddd)
240 cm am Richtpegel Trunstadt,

darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren. Abweichend von Satz 1 Dreifachbuchstabe aaa darf ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 165,00 m unterhalb der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Eichel bei Erreichen oder Überschreiten der Hochwassermarke I am Pegel Steinbach nicht fahren.

b)
Für die Talfahrt bei Nacht sowie abweichend von Buchstabe a für die Talfahrt bei Tag bei unsichtigem Wetter gilt:

aa)
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Obernau oder Kleinheubach, darf ein Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;

bb)
erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Steinbach, Würzburg, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 120,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;

cc)
erreicht oder überschreitet der Wasserstand 250 cm am Richtpegel Steinbach oder Schweinfurt-Neuer Hafen, darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;

dd)
erreicht oder überschreitet der Wasserstand 240 cm am Richtpegel Trunstadt, darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 165,00 m in dem von dem Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;

ee)
erreicht oder überschreitet der Wasserstand 220 cm am Richtpegel Würzburg, darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;

ff)
erreicht oder überschreitet der Wasserstand

aaa)
220 cm am Richtpegel Steinbach,

bbb)
190 cm am Richtpegel Würzburg,

ccc)
230 cm am Richtpegel Schweinfurt-Neuer Hafen oder

ddd)
210 cm am Richtpegel Trunstadt,

darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren.

c)
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Obernau, Kleinheubach, Steinbach, Würzburg, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 150,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 in der Bergfahrt nicht fahren.

Unbeschadet der Nummer 5 gelten im Übrigen für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Kabinenschiff ist, oder Verbands mit jeweils einer Länge von mehr als 110,00 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg keine weiteren Vorgaben.

3.
Die Fahrt eines Kabinenschiffs mit einer Länge von mehr als 110,00 m darf oberhalb des Hafens Aschaffenburg nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorgaben erfolgen:

a)
Für die Talfahrt bei Tag gilt:

aa)
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Obernau, Kleinheubach, Würzburg, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;

bb)
erreicht oder überschreitet der Wasserstand 270 cm am Richtpegel Steinbach, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m abweichend von Doppelbuchstabe aa in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren.

b)
Für die Talfahrt bei Nacht sowie abweichend von Buchstabe a für die Talfahrt bei Tag bei unsichtigem Wetter gilt:

aa)
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand 240 cm am Richtpegel Kleinheubach, Steinbach, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;

bb)
erreicht oder überschreitet der Wasserstand 220 cm am Richtpegel Würzburg, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren.

c)
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand 340 cm am Richtpegel Steinbach, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 in der Bergfahrt nicht fahren.

Unbeschadet der Nummer 5 gelten im Übrigen für die Fahrt eines Kabinenschiffs mit einer Länge von mehr als 110,00 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg keine weiteren Vorgaben.

4.
In den Fällen der Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc bis ff, Buchstabe c und Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b darf eine Berg- oder Talfahrt, die bis zu einer Stunde nach Eintritt der Nacht begonnen wurde, fortgesetzt werden. Eine Fahrt im Schleusenbereich und reine Schleusungszeiten sind keine Berg- und Talfahrt im Sinne der Nummern 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a.

5.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke II - an dem Richtpegel für den unter Nummer 7 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Satz 1 gilt nicht für den Übersetzverkehr.

6.
Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 bis 5 Ausnahmen zulassen.

7.
Die in den Nummern 1, 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und cc Satz 2, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe c, Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 5 Satz 1 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt und die Richtpegel gelten für die nachstehend aufgeführten Streckenabschnitte:

Streckenabschnitt Richtpegel Hochwassermarke
III
Mainmündung - Schleusengruppe Griesheim Raunheim300 cm 400 cm
Schleusengruppe Griesheim - Hafen Aschaffenburg Frankfurt-Osthafen300 cm 370 cm
Hafen Aschaffenburg - Schleuse Klingenberg Obernau300 cm 380 cm
Schleuse Klingenberg - Schleuse Eichel Kleinheubach300 cm 370 cm
Schleuse Eichel - Schleuse Harrbach Steinbach300 cm 370 cm
Schleuse Harrbach - Schleuse Marktbreit Würzburg270 cm 340 cm
Schleuse Marktbreit - Schleuse Knetzgau Schweinfurt-Neuer Hafen 300 cm 370 cm
Schleuse Knetzgau - oberhalb Eisenbahnbrücke
bei Hallstadt (km 387,69)
Trunstadt280 cm 340 cm."