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Artikel 1 - Wachstumschancengesetz (WaChaG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 EStG § 6b, § 7, § 7b, § 7h, § 7i, § 19, § 22, § 24a, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6b Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5" durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 und 5a" ersetzt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden."

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, soweit sie Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, kann statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt. Als Beginn der Herstellung gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 Prozent vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Bei Gebäuden, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. Die weitere Absetzung für Abnutzung bemisst sich nach dem Übergang zur Absetzung für Abnutzung im Sinne des Absatzes 4 vom Restwert und dem nach Absatz 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz."

c)
Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5b und die Wörter „Absätze 4 und 5" werden durch die Wörter „Absätze 4 bis 5a" ersetzt.

3.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „oder 5a" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „vor dem 1. Januar 2027" durch die Wörter „vor dem 1. Oktober 2029" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vor dem 1. Januar 2027" durch die Wörter „vor dem 1. Oktober 2029" und wird die Angabe „4.800 Euro" durch die Angabe „5.200 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „2.500 Euro" durch die Angabe „4.000 Euro" ersetzt.

4.
In § 7h Absatz 1 Satz 1 und § 7i Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 7 Absatz 4 und 5" durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 bis 5a" ersetzt.

5.
§ 19 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungsbeginns
Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag
in Euro
in % der
Versorgungsbezüge
Höchstbetrag in Euro
bis 2005 40,03.000 900
ab 2006 38,42.880 864
200736,82.760 828
200835,22.640 792
200933,62.520 756
201032,02.400 720
201130,42.280 684
201228,82.160 648
201327,22.040 612
201425,61.920 576
201524,01.800 540
201622,41.680 504
201720,81.560 468
201819,21.440 432
201917,61.320 396
202016,01.200 360
202115,21.140 342
202214,41.080 324
202314,01.050 315
202413,61.020 306
202513,2990297
202612,8960288
202712,4930279
202812,0900270
202911,6870261
203011,2840252
203110,8810243
203210,4780234
203310,0750225
20349,6720216
20359,2690207
20368,8660198
20378,4630189
20388,0600180
20397,6570171
20407,2540162
20416,8510153
20426,4480144
20436,0450135
2044 5,6420126
20455,2390117
20464,8360108
20474,433099
20484,030090
20493,627081
20503,224072
20512,821063
20522,418054
20532,015045
20541,612036
20551,29027
20560,86018
20570,4309
20580,000".


6.
§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Rentenbeginns
Besteuerungsanteil
in %
Jahr des
Rentenbeginns
Besteuerungsanteil
in %
bis 2005 50,0203287,0
ab 2006 52,0203387,5
200754,0203488,0
200856,0203588,5
200958,0203689,0
201060,0203789,5
201162,0203890,0
201264,0203990,5
201366,0204091,0
201468,0204191,5
201570,0204292,0
201672,0204392,5
201774,0204493,0
201876,0204593,5
201978,0204694,0
202080,0204794,5
202181,0204895,0
202282,0204995,5
202382,5205096,0
202483,0205196,5
202583,5205297,0
202684,0205397,5
2027 84,5205498,0
202885,0205598,5
202985,5205699,0
203086,0205799,5
203186,52058100,0".


7.
§ 24a Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Das auf die Vollendung des
64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr
Altersentlastungsbetrag
in % der Einkünfte Höchstbetrag in Euro
200540,01.900
200638,41.824
200736,81.748
200835,21.672
200933,61.596
201032,01.520
201130,41.444
201228,81.368
201327,21.292
201425,61.216
201524,01.140
201622,41.064
201720,8988
201819,2912
201917,6836
202016,0760
202115,2722
202214,4684
202314,0665
202413,6646
202513,2627
202612,8608
202712,4589
202812,0570
202911,6551
203011,2532
203110,8513
203210,4494
203310,0475
20349,6456
20359,2437
20368,8418
2037 8,4399
20388,0380
20397,6361
20407,2342
20416,8323
20426,4304
20436,0285
20445,6266
20455,2247
20464,8228
20474,4209
20484,0190
20493,6171
20503,2152
20512,8133
20522,4114
20532,095
20541,676
20551,257
20560,838
20570,419
20580,00".


8.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 15 Satz 3 werden nach dem Wort „Herstellung" die Wörter „im Sinne des Satzes 2" eingefügt.

b)
In Absatz 15a Satz 3 werden die Wörter „vor dem 1. Januar 2027" durch die Wörter „vor dem 1. Oktober 2029" ersetzt.

c)
Absatz 26a wird wie folgt gefasst:

„(26a) § 19 Absatz 2 Satz 3 und § 24a Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Wachstumschancengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 WaChaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaChaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 WaChaG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 ...
Artikel 35 WaChaG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Kraft. (2) Artikel 26 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Die Artikel 1 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. (4) Die Artikel 2, 12, 20, 31 und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... entsprechend. (26a) § 19 Absatz 2 Satz 3 und § 24a Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108 ) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. (27) ...