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Artikel 2 - Wachstumschancengesetz (WaChaG k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 EStG § 4, § 9, § 10a, § 10d, § 23, § 39, § 40b, § 49, § 50c, § 52, § 89, § 90, § 92a

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „35 Euro" durch die Angabe „50 Euro" ersetzt.

2.
In § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b Satz 2 wird die Angabe „8 Euro" durch die Angabe „9 Euro" ersetzt.

3.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Satzteil nach Nummer 5 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" und nach dem Wort „jährlich" die Wörter „unter Angabe der Identifikationsnummer" eingefügt.

b)
Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

4.
In § 10d Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „60 Prozent" durch die Angabe „70 Prozent" ersetzt.

5.
In § 23 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „600 Euro" durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.

6.
Dem § 39 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf Anfrage des Arbeitgebers mit."

7.
In § 40b Absatz 3 werden die Wörter „und der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt" gestrichen.

8.
§ 49 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Folgender Wortlaut wird angefügt:

„Die nichtselbständige Arbeit gilt dabei auch als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist. Satz 2 gilt nicht für Deutschland entsprechend Satz 2 zugewiesener Besteuerungsrechte hinsichtlich der Einkünfte aus einer an Bord eines Schiffes im internationalen Verkehr ausgeübten nichtselbständigen Arbeit,".

9.
§ 50c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
soweit es sich um Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 handelt, der Besteuerung der Einkünfte ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegensteht und durch die Vergütung zuzüglich der dem beschränkt Steuerpflichtigen in demselben Kalenderjahr vom Schuldner bereits zugeflossenen Vergütungen 10.000 Euro nicht überschritten werden."

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 50a Absatz 5 Satz 6" durch die Wörter „§ 50a Absatz 5 Satz 7" ersetzt.

10.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 6 Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:

§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt."

b)
Absatz 18b wird wie folgt gefasst:

„(18b) § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden. § 10d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. § 10d Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden."

c)
Nach Absatz 45a Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

§ 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf nichtselbständige Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen."

d)
Nach Absatz 47a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2023 zufließen."

11.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies kann auch elektronisch unter Angabe der erforderlichen Antragsdaten erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind." ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind." ersetzt.

b)
Absatz 1a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrages unter Angabe der erforderlichen Antragsdaten schriftlich bevollmächtigen, für ihn abweichend von Absatz 1 die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind. Absatz 1 Satz 5 gilt mit Ausnahme der Mitteilung geänderter beitragspflichtiger Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; erlangt der Anbieter von einer Änderung der Verhältnisse Kenntnis, hat dieser die zentrale Stelle zu unterrichten."

12.
In § 90 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „nach Satz 1 Nummer 3" gestrichen.

13.
§ 92a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind." ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Wachstumschancengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 WaChaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaChaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 WaChaG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 ...
Artikel 35 WaChaG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
...  (3) Die Artikel 1 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. (4) Die Artikel 2 , 12, 20, 31 und 32 Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (5) Die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 49 EStG Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (vom 01.01.2024)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die sehr wahrscheinlich fehlerhafte Änderung in Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b G. v. 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108 ) wurde sinngemäß an Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a angefügt und nicht an Absatz 1 ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... als Entnahme anzusetzen. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108 ) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt. ... den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. § 10d Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. (19) ... zufließen, anzuwenden. § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108 ) ist erstmals auf nichtselbständige Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 ... zu diesem Zeitpunkt. § 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108 ) ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem ...